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AGB

FIRSTMEDIAVISION - Allgemeine Geschäftsbedingungen per 31.07.2013
Ausschließlich unter Zugrundelegung und der Anerkennung unserer nachfolgend aufgeführten und für beide Vertragspartner allein geltenden Geschäftsbedingungen wird der geschlossene Werbepartnervertrag ausgeführt. Die Bedingungen sind rechtlich bindende Vertragsgrundlagen zwischen dem Auftraggeber (im Weiteren AG) und Auftragnehmer (im Weiteren AN). Vorhandene AGB´s des AG haben keinerlei Gültigkeit bei der Ausführung dieses Werbeauftrages. Sinn und Zweck des Werbeauftrages und der nachfolgenden AGB ist die Präsentation und ggfs. die Gestaltung einer Werbefläche für den AG auf einem Werbeträger. Er beinhaltet keinerlei Garantien oder Versprechen für einen Werbeerfolg.

AGB
01. Werbeträger / Veränderbare(r) Art und Ort des Werbeträgers / Garantie
02. Auftragsannahme / Ablehnung / Präsentation / Schadenersatzansprüche
03. Konkurrenzausschluss
04. Sonderleistungen
05. Zahlungsbedingungen
06. Forderungsabtretungen / Datenspeicherung / Verwendung von Präsentationen
07. Werbematerialien / Fristen / Standard Produktion / Korrekturfreigaben
08. Vertragsbeginn / Verzögerungen
09. Reklamationen / Ersatzansprüche / Veränderung der Werbefläche
10. Haftung allgemein / Wettbewerbs-, / Marken-, / Schutz-, / Lizenzrechte
11. Kündigung u. Kündigungsfristen / Widerrufsrecht
12. Verkauf der Objekte
13. Angebot und Vertragsabschluss
14. Überlassene Unterlagen
15. Preise und Zahlung
16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
17. Lieferzeit
18. Gefahrübergang bei Versendung
19. Eigentumsvorbehalt
20. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
21. Gerichtsstand
22. Unwirksamkeit

01. Werbeträger / Veränderbare(r) Art und Ort des Werbeträgers / Garantie
01.1 Werbepräsentationen im Sinne dieses Vertrages sind Werbespots und Hintergrund beleuchtete und bewegte unterschiedliche Präsentationen von mehreren Werbetreibenden, die teils in Folge sichtbar in einem Objekt an dem vertraglich vereinbarten Aufstellplatz und Werbeträger installiert sind.
01.2 Der AN ist, sollte dies zum Erhalt des Werbeträgerstandortes erforderlich sein, ausdrücklich jederzeit berechtigt, sei es aus Aktualisierungsgründen des Werbeträgers, Umbaumaßnahmen des Objekts, Weisung des Vermieters/ Inhabers, aus behördlichen oder anderen Gründen, den Werbeträger in seiner Art auch vom Betriebsstandort im Objekt, also der Veränderung des Werbeträgerstandortes, zu verändern. Eine allein im Ermessen des AN liegende Gleichwertigkeit wird gewährleistet. Die Veränderungen rechtfertigen somit keine Zahlungseinstellung, keine Zahlungsminderung oder vorzeitige Kündigung des Vertrages und werden nicht als Reklamation anerkannt.
01.3 Weder der Werbeauftrag an sich, noch der AN versprechen oder übernehmen irgendwelche Garantien für den Werbeerfolg, so ist dieser dementsprechend in keiner Form maßgeblich für alle anderen getroffenen Vertragsvereinbarungen.

02. Auftragsannahme / Ablehnung / Präsentation / Schadenersatzansprüche
02.1 Der AG erhält zur Bestätigung der Auftragsannahme und dessen Ausführung vom AN eine schriftliche Bestätigung in Form einer Rechnung. Abweichende Daten kann der AG innerhalb von 7 Tagen nach Zugang schriftlich (Einschreiben/ Telefax mit entspr. Nachweispflicht) widersprechen, ansonsten gelten Sie als genehmigt.
02.2 Der AN ist auch ohne Angabe von Gründen berechtigt, Aufträge für Werbepräsentationen vor oder auch während der Laufzeit wegen des Inhaltes, der Herkunft oder ihrer technischen/ datentechnischen Form in eigenem Ermessen zu verändern oder ggf. abzulehnen. Solche und nachfolgend aufgeführte Gründe berechtigen den AN jederzeit dazu, Verträge fristlos zu kündigen. Dies gilt insbesondere, wenn die Einbringung der Werbung für den AN unzumutbar geworden ist oder deren Inhalt gegen geschäftliche Grundsätze des AN oder einem seiner Vertragspartner verstößt. Auch zählen mindestens zweimalig fehlgeschlagene Einigungsversuche, wie z.B. bei nach Meinung des AN nicht berechtigten Reklamationen des AG aller Art, Nichteinhaltung von Zahlungszielen des AG oder, wenn Verträge, Gesetze, behördliche Bestimmungen oder moralische Grundsätze die Werbepräsentation nicht weiter zulassen, dazu.
02.3 Für den bereits abgelaufenen Präsentationszeitraum wird in keinem Falle Ersatz geleistet. Vom AG im Voraus geleistete Zahlungen werden anteilsmäßig abzüglich entstandener Verwaltungskosten des AN zurückerstattet.
02.4 Schadenersatzforderungen/ Schadenersatzansprüche jeder Art gegen den AN gelten auch hier, sowie für das gesamte Vertragsverhältnis und darüber hinaus, als ausdrücklich nicht vereinbart.

03. Konkurrenzausschluss
Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Der AN versucht Flächen konkurrierender Produkte / Unternehmen zu verteilen und nicht unmittelbar hinter-, über-, oder nebeneinander zu platzieren. Im Ermessen des AN liegt es, ob gegen eine Zuschlagszahlung in Höhe von 50 % auf den Standardpreis lt. aktuell geltender Preisliste ein Konkurrenzausschluss vereinbart werden kann. Platzierungsvorschriften werden nicht angenommen aber nach Möglichkeit berücksichtigt.

04. Sonderleistungen
Sonderleistungen sind individuell und schriftlich zu vereinbaren und werden entsprechend berechnet und sind mit der ersten Rechnung fällig.

05. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich wird die vereinbarte Zahlung per LSV/ Abbuchungsauftrag vom Konto des AG, erstmalig eine Woche vor Inbetriebnahme des Werbeträgers abgebucht. Ggf. werden alle weiteren Zahlungen gemäß Zahlungsvereinbarung zum weitergerechneten Tag der Inbetriebnahme fällig. Es werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 % über den Basiszinssatz berechnet. Entstandene Rücklastschriftgebühren zzgl. einer einmaligen Bearbeitungspauschale von 10,00 € werden immer zurückgefordert. Bei Zahlungsverzug wird nach Ablauf des Zahlungsziels aus der 1. Zahlungserinnerung ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung zu Lasten des AG beauftragt. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei anhaltendem Zahlungsverzug kann der AN die Werbepräsentation bis zum ordentlichen Zahlungsausgleich unterbrechen. Eine solche Unterbrechung der Werbeausstrahlung entbindet den AG nicht von seiner Vertragserfüllungspflicht aus der ursprünglichen Vertragslaufzeit und verkürzt diese nicht. Eine fristlose Kündigung des Werbeauftrages durch den AN bleibt vorbehalten. Dem AN stehen aber auch dann mindestens 50% der Summe aus der ursprünglichen Restvertragslaufzeit zu.

06. Forderungsabtretungen / Datenspeicherung / Verwendung von Präsentationen
06.1 Der AN ist jederzeit berechtigt, alle Ansprüche gegenüber dem AG aus Werbeverträgen an Dritte, wie z.B. Rechtsanwälte, Banken oder Inkassobüros abzutreten.
06.2 Der AG stimmt der hierfür und zur Vertragserfüllung notwendigen Datenverarbeitung und Speicherung ausdrücklich zu.
06.3 Nur wenn der AG einer Verwendung seiner Werbeunterlagen, seiner Bilder, seiner Werbematerialien oder seines fertig gestellten Präsentationsfilmes oder -dias ausdrücklich schriftlich widerspricht, darf der AN diese nicht zu Vorführzwecken oder Werbezwecken mit, für und gegenüber Dritten verwenden.

07. Werbematerialien / Fristen / Standard Produktion / Korrekturfreigaben
07.1 Kann der AN die Integration einer Werbefläche nicht, nicht fristgemäß oder nur teilweise durchführen, weil die notwendigen Werbedaten oder Unterlagen nicht rechtzeitig (auch durch Dritte) geliefert wurden oder unterlässt der AN die Durchführung wegen nicht eingehaltener Zahlungsvereinbarungen des AG, so entbindet dies den AG nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen oder berechtigt diesen zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem AN. Dies gilt auch, wenn hierdurch erst gar keine Präsentation auf dem Werbeträger erfolgt ist bzw. erfolgen konnte.
07.2 Der AG alleine ist für die termingerechte Zusendung von Werbedaten/ Unterlagen zur Produktion einer Werbefläche, ebenso, falls entsprechend vereinbart, für die Zusendung einer fertigen Präsentation gemäß der aktuellen Mediadaten des AN oder schriftlichen Änderungsmitteilungen an einer bereits veröffentlichten Präsentation an den AN verantwortlich. Notwendige Daten und Unterlagen müssen dem AN spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss vorliegen.
07.3 Der AN kann ansonsten in eigenem Ermessen eine beliebig gestaltete Standardwerbung mit den ausschließlichen Angaben wie der Firmenbezeichnung, Name, Ort und Telefonnummer des aufgeführten AG erstellen, diese auf dem Werbeträger einbinden und sofort entsprechend der aktuellen Preisliste berechnen.
07.4 Eine Korrekturabnahme gilt bei einer solchen ausgestrahlten Standardwerbung als nicht erforderlich und nicht vereinbart, da der AN beim Vorliegen der vereinbarten Unterlagen eine entsprechende Werbefläche nach Korrekturfreigabe durch den AG schnellstmöglich in den Werbeträger anstelle der Standardwerbung zu einer Pauschale von 149 € zzgl. aktueller gesetzlicher MwSt. des jeweiligen Werbebildes einbringt. Eine notwendige Korrekturfreigabe muss immer, außer bei Einbringung der vor aufgeführten Standardwerbung, schriftlich durch den AG an den AN erfolgen. Der AN übernimmt bei deren Anforderung durch den AN, seiner Mitarbeiter bzw. Partnerunternehmen, keinerlei Haftung für zur Verfügung gestellte Daten, Unterlagen, Bilder, Prospekte oder Ähnliches. Insbesondere kann der AN nicht für Beschädigung, Verlust oder die unerwünschte Nutzung durch Dritte haftbar gemacht werden.

08. Vertragsbeginn / Verzögerungen
Es gilt grundsätzlich der in der Auftragsbestätigung/ Rechnung aufgeführte Auftragsbeginn als vereinbarter Vertragsbeginn. Über die Inbetriebnahme des Werbeträgers wird der AG 14 Tage vorher schriftlich informiert. Sollte dieser Vertragsbeginn aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder nicht vorhersehbarer technischer Probleme unerwartet nicht möglich sein, gilt automatisch der 1. Tag der kompletten Inbetriebnahme des Werbeträges als Vertragsbeginn. Die eigentliche Vertragslaufzeit sowie alle anderen Vertragskonditionen gelten unverändert. Auch eine Verzögerung der Inbetriebnahme von bis zu 4 Monaten beeinflusst den Werbeauftrag nur insofern, als dass er in seiner ursprünglich festgelegten Form zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Der AN lässt dem AG bei Auftreten eines der vorher aufgeführten Gründe eine entsprechende Information zukommen.

09. Reklamationen / Ersatzansprüche / Veränderung der Werbefläche
09.1 Reklamationen wegen fehlender oder falscher Art der Werbepräsentation sind vor oder während der Vertragslaufzeit geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt und berechtigen den AG weder während noch nach der Zeit des Vertragsverhältnisses zu Ersatzansprüchen, Einstellung oder Kürzung der vereinbarten Zahlungen. Vor Einarbeitung in den jeweiligen Werbeträger muss eine schriftliche Korrekturfreigabe des AG erfolgen, Ausnahme Standardwerbung. Nach Korrekturfreigabe erfolgende Reklamationen bzw. Änderungswünsche werden nur gegen entsprechende Berechnung ausgeführt,
09.2 Erfolgt keine Darstellung von Präsentationsflächen, insbesondere aufgrund technischer Defekte, wenn auch durch Dritte zu verantworten, berechtigt weder zur Zahlungseinstellung noch Zahlungsminderung, bzw. zu Schadenersatzforderungen gegen den AN. Nur bei einer durch den AG nachzuweisenden (im Zweifelsfalle Bildnachweis in digitaler oder drucktechnischer Form) Ausfallquote des Werbesystems von mehr als 15% je Monat wird dem AG die entgangene Werbezeit in Form von anteilsmäßiger Rückerstattung in Euro - nach offiziellem Vertragsende - erstattet. Der schriftliche Hinweis (Mängelrüge) und ein - im Zweifelsfalle - entsprechender Nachweis, z.B. in Form eines Fotos oder Videos des Werbe Systems, auch bei inhaltlichen Reklamationen aller Art, müssen dem AN binnen einer Frist von 5 Tagen nach dem betreffenden Zeitpunkt (Feststellungszeitpunkt) in Schriftform zugestellt werden. Der AN hat in jedem Fall ein entsprechendes - gesetzlich geregeltes Nachbesserungsrecht. Erfolgt keine fristgemäße schriftliche Mitteilung an den AN sind aus Ansprüche ausgeschlossen, bzw. sind über den 8. Tag hinaus alle Reklamationsansprüche verwirkt. Grundsätzlich werden an den AN gemeldete Systemdefekte innerhalb von 3-7 Werktagen von einem Techniker behoben.
09.3 Die Nichtausführung, Unterbrechung oder eine vorzeitige Beendigung des Werbeauftrages, des Werbeträgerstandortes im Objekt, auch Verlegung, infolge behördlicher Auflagen, sonstiger Verträge mit Dritten oder aus anderen Gründen, die der AN direkt oder nicht direkt zu vertreten hat, bleiben darüber hinaus vorbehalten. Es gilt als vereinbart, dass Schadenersatzansprüche, Zahlungsminderungen, Zahlungseinstellungen oder vorzeitige Vertragskündigungen jeder Art ausgeschlossen sind.

10. Haftung allgemein / Wettbewerbs-, / Marken-, / Schutz-, / Lizenzrechte
10.1 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des AN, seines gesetzlichen Vertreters und eines Erfüllungsgehilfen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Zufall oder höhere Gewalt wird keine Haftung übernommen. Für die fehlerhafte Darstellung einer Werbefläche sind grundsätzlich alle Haftungs- oder Schadenersatzansprüche jeder Art gegenüber dem AN ausgeschlossen.
10.2 Auch übernimmt der AN keinerlei Haftung bei der möglichen Verletzung von Urheber-, Lizenz-, Marken- oder Schutzrechten Dritter nach Korrekturfreigabe durch den AG. Für den Inhalt der Werbefläche haftet ausschließlich der AG. Soweit nicht anders schriftlich durch den AN bestätigt, gilt es ausschließlich als Aufgabe des AG, Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, oder namensrechtliche Belange vor Korrekturfreigabe eines Werbefläche zu klären. Alleine durch die Zusendung von Werbematerialien, spätestens aber durch Korrekturfreigabe des Präsentationsdias bestätigt der AG automatisch gegenüber dem AN oder dritten Beauftragten des AN, alle Nutzungsrechte eingeholt zu haben. Somit also seiner Sorgfaltspflicht gegenüber vorgenannten Dritten, wie Markeninhabern etc., genüge getan zu haben und entsprechend den gesetzlichen oder sonstigen geltenden Vorschriften aus diesem Bereich gehandelt zu haben. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte haftet der AG allein und verpflichtet sich, den AN von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, bzw. stellt diesen somit von vorn herein frei.

11. Kündigung u. Kündigungsfristen / Widerrufsrecht
11.1 36 Monatsverträge enden automatisch. Anders vereinbarte Vertragslaufzeiten müssen von einem der beiden Vertragspartner in schriftlicher Form per Einschreiben bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Vertragsende laut Rechnung/ Auftragsbestätigung oder Ankündigung der Inbetriebnahme des Werbeträgers gekündigt werden, ansonsten verlängern sie sich immer wieder automatisch um/ auf ein weiteres Jahr. Der Nachweis der Zustellung ist im Zweifelsfalle immer von der kündigenden Partei zu erbringen. Die vereinbarten Laufzeiten gelten als feste, unkündbare Grundlaufzeiten. Die vereinbarte Zahlweise beeinflusst weder die Laufzeit noch die Kündigungsfristen.
11.2 Der Auftragnehmer führt in der Regel nur Aufträge für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB durch. Nur für den Fall, dass der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, steht diesem ein in § 312 BGB geregeltes Widerrufsrecht zu. Für Aufträge oder Verträge, die der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter für oder in seiner Eigenschaft als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender gegenüber dem Auftragnehmer erteilt bzw. abschließt, gilt dieses Rücktrittsrecht, weiterhin ein Widerrufsrecht, die Stornierung oder eine vorzeitige Kündigung ausdrücklich als ausgeschlossen vereinbart.

12. Verkauf der Objekte
12.1 Geltungsbereich Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und selbständigen Personen (Bestellern). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
12.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

13. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

14. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

15. Preise und Zahlung
15.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
15.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
15.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis wie folgt fällig: 50 % bei Bestellung und die restlichen 50 % bei Fertigstellung und vor Abholung oder Versand.
15.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

17. Lieferzeit
17.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
17.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
17.3 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

18. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

19. Eigentumsvorbehalt
19.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
19.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
19.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

20. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
20.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
20.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
20.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
20.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
20.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
20.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
20.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

21. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz der Firstmediavision.

22. Unwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame so zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgte ursprünglich gewünschte wirtschaftliche Zweck so weit wie möglich verwirklicht wird. Druckfehler, Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten.

Juli 2013

Käthe-Kollwitz-Ring 87, 63486 Bruchköbel